Offenlegungen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Disclosure-Verordnung)

Erst-Veröffentlicht am 09.03.2021, (Aktualisierung vom 30.12.2022, Version 2)

Wir, die Omicron Investment Management GmbH, LEI-Code 5299007ESY7HQMDDKA94, werden als Wertpapierfirma (WPF) gemäß § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, welche gemäß Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b) der Disclosure-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2088) Portfolioverwaltung erbringt sowie gemäß Artikel 2 Ziffer 11 Buchstabe d) der Disclosure-Verordnung Anlageberatung anbieten kann, als Finanzmarktteilnehmer sowie Finanzberater eingestuft, und verpflichtet, folgende Informationen offenzulegen. Entsprechend den technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Ergänzung der Offenlegungsverordnung, erlassen ebenfalls in Form einer delegierten Verordnung (DelVO (EU) 2022/1288) haben diese Informationen leicht zugänglich, nicht diskriminierend, kostenlos, auffällig, einfach, prägnant, verständlich, fair, klar und nicht irreführend zu sein.

Vorwort

Die Europäische Kommission hat dem europäischen Parlament, dem europäischen Rat, der europäischen Zentralbank, dem europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen am 8. März 2018 den Rahmen für den Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums mitgeteilt (aus dem wir im Folgenden auszugsweise zitieren).

Mit der Annahme des Pariser Klimaschutz-Übereinkommens und der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung entschieden sich Regierungen auf der ganzen Welt, einen nachhaltigeren Weg für unseren Planeten und unsere Wirtschaft zu beschreiten. Die 17 Ziele der UN-Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, kurz SDG) sollen in eine Zukunft leiten, welche Stabilität, einen gesunden Planeten sowie faire, krisenfeste Gesellschaften sowie florierende Volkswirtschaften gewährleistet.

Das Finanzwesen unterstützt die Wirtschaft, indem wirtschaftliche Tätigkeiten finanziert sowie Arbeitsplätze und Wachstum geschaffen werden. Aus Sicht der EU-Kommission werden jedoch umweltbezogene und soziale Erwägungen bei Investitionsentscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. Dies soll sich mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums ändern.

Der Begriff „nachhaltiges Finanzwesen“ bezieht sich in der Regel auf die Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und unternehmensführungsbezogener Erwägungen bei Investitionsentscheidungen. Bei den Umwelterwägungen geht es konkret um die Anpassung an den Klimawandel und die Abschwächung von dessen Folgen, aber auch um allgemeine Umweltaspekte (z.B. Luft- und Wasserverschmutzung, Ressourcenverknappung und Verlust an biologischer Vielfalt) und damit verbundene Risiken (z.B. Naturkatastrophen).

Soziale Erwägungen können sich auf Fragen im Zusammenhang mit Ungleichheit, Teilhabe, Beschäftigungsverhältnissen sowie Investitionen in Menschen und Gemeinschaften beziehen. Umweltbezogene und soziale Erwägungen sind häufig miteinander verflochten, da bestehende Ungleichheiten vor allem durch den Klimawandel noch verschärft werden können. Die Kultur in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch Managementstrukturen, die Beziehungen zwischen den Beschäftigten sowie die Vergütung von Führungskräften einschließt, spielt bei der Einbeziehung sozialer und umweltbezogener Erwägungen in den Entscheidungsprozess eine wesentliche Rolle.

Der Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen der europäischen Kommission ist Teil umfassenderer Bemühungen, die Finanzfragen und seitens der EU definierte Erfordernisse der europäischen und der globalen Wirtschaft zum Nutzen des Planeten und der Gesellschaft miteinander zu verknüpfen.

Als Teil des Finanzwesens unterstützt Omicron Bemühungen in Richtung einer lebenswerten Welt grundsätzlich, bewertet dabei teilweise deutlich divergierende Ansätze jedoch nicht.

Offenlegungen

„Nachhaltigkeitsrisiko“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Ziffer 22 der Disclosure-Verordnung ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Investitionen bzw. (im Sinne des Leitfadens der Finanzmarktaufsicht FMA zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken vom 2. Juli 2020) auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation eines Unternehmens haben könnte.

Omicron bezieht Nachhaltigkeitsrisiken gemäß ihrer Unternehmensstrategie in ihre Investitionsentscheidungen ein. Die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken zeigt derzeit keine relevanten Auswirkungen auf die Entwicklung verwalteter Portfolios, weil aufgrund der breiten Diversifikation und der in der Vergangenheit erzielten Wertentwicklung nicht von einem relevanten Impact auf die Gesamtportfolios auszugehen ist, obgleich natürlich die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine Aussagekraft für die Zukunft hat.

Omicron erkennt aktuell (als Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der Portfolioverwaltung) weder potenziell wesentlich negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf Investitionsentscheidungsprozesse im Rahmen der Portfolioverwaltung noch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens.

Omicron fühlt sich in seiner Geschäftstätigkeit generellen ökologischen, sozialen und klimafreundlichen Werten verbunden, berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 2 Ziffer 22 der Disclosure-Verordnung angemessen im Rahmen seiner üblichen Risikomanagementstrategie (Risk Management) und kann ggf. zeitnahe auf potenziell eintretende Risiken reagieren.

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Omicron fühlt sich in seiner Geschäftstätigkeit allgemeinen ökologischen, sozialen und klimafreundlichen Werten verbunden. Allerdings bezieht Omicron die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren – sog. PAI-Indikatoren ("Principal Adverse Impacts"; die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, siehe dazu auch Anhang A) - auf Investitionsentscheidungen bei der Portfolioverwaltung in Anbetracht der Art und des Umfangs der Tätigkeiten im strengen Sinne der Disclosure-Verordnung derzeit nicht ein! Zum einen stehen Finanzprodukte und Finanzinstrumente, welche die Bestimmungen der Disclosure-Verordnung hinsichtlich offenzulegender Informationen vollinhaltlich erfüllen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung bzw. decken diese nicht das gesamte Investitionsspektrum der im Rahmen der Portfolioverwaltung angebotenen Strategien ab. Zum anderen sind potenziell negative Auswirkungen insbesondere neuer und im aktuellen Zusammenhang besonders geförderter Technologien und Techniken mit heutigem Wissensstand nicht zuverlässig abschätzbar. Daher ist es Omicron derzeit nicht möglich, die Dienstleistung der Portfolioverwaltung im besten Interesse eines an nachhaltigen Investitionen im Sinne der EU-Bestimmungen orientierten Kunden zu erbringen.

Omicron erwägt die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Portfolioverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt bzw. wird die Berücksichtigung zu gegebener Zeit erneut prüfen.

Im Falle der Übernahme der kollektiven Vermögensverwaltung von Fondsportfolios durch Omicron aufgrund Delegation seitens Verwaltungsgesellschaften, finden sich die entsprechenden Offenlegungen im Sinne der vorvertraglichen Informationen in den jeweiligen Verkaufsprospekten der Investmentfonds bzw. in den vorgesehenen Informationsdokumenten. Bei von Omicron gemanagten Investmentfonds, welche gemäß Art. 8 der Disclosureverordnung eingestuft sind, wird im Rahmen des im Portfoliomanagement in Bezug auf Einzeltitel angewandten ESG-Ansatzes der Bereich “Klimaveränderung” in seiner Gesamtheit adressiert, einzelne PAI-Indikatoren ("Principal Adverse Impacts"; die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) werden zwar als zugrundeliegende Daten herangezogen, allerdings vom Fondsmanagement nicht gesondert bewertet. Insbesondere Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen unterliegen aktuell keiner Bewertung durch das Fondsmanagement.

Von Omicron gemanagte Investmentfonds, welche gemäß Art. 8 der Disclosure-Verordnung eingestuft sind:

  • Wealth Generation Fund, (ISIN: AT0000A2UFH8, AT0000606397), LEI: 529900NMRIPZJME60H09

  • ValueDO Fund, (ISIN: AT0000A2HTD5, AT0000A1Z049, AT0000A2WBF7), LEI: 5299004KF18ZQPVKEU17

  • Choice-Global Equity Fund, (ISIN: AT0000A2R911, AT0000A2R929), LEI: 5299004HNCFNMEEPX059

Detaillierte Informationen zu den Fonds finden Sie unter https://graphic.tipas.com/

Ebenso berücksichtigt Omicron im Rahmen ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten von Finanzprodukten, die Gegenstand der Beratung sind, nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Disclosure-Verordnung bei der Anlageberatung auf Basis der von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) zur Verfügung gestellten Informationen, sofern diese Berücksichtigung vom Kunden vorgegeben bzw. gewünscht ist – siehe dazu Anhang A.

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung

Omicron berücksichtigt in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten von Finanzprodukten, die Gegenstand ihrer Beratung sind, einige der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlageberatung auf Basis der von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen im Rahmen der Beurteilung der Geeignetheit.

Jeder neue und bestehende Kunde wird vor Beginn eines Beratungsgespräches mit der Omicron-Kundeninformation zur Nachhaltigkeit über die Möglichkeiten nachhaltiger Finanzprodukte aufgeklärt. Sich daraus ggf. ergebende Fragen des (potenziellen) Kunden werden vom Kundenberater beantwortet. Anschließend kann der (potenzielle) Kunde aus freien Stücken (unbeeinflusst) seine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgeben. 

Bestimmt der (potenzielle) Kunde, dass in ein Finanzinstrument investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, und bestimmt der (potenzielle) Kunde qualitative oder quantitative Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, gleicht Omicron diese Angaben mit den von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen ab.

Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass eines oder mehrere Finanzinstrumente den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, kann dieses bzw. können diese Finanzinstrumente dem (potenziellen) Kunden empfohlen werden.

Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass keine Finanzinstrumente den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, wird dem (potenziellen) Kunden kein Finanzinstrument empfohlen und er wird über diesen Umstand aufgeklärt. Dem (potenziellen) Kunden steht es anschließend frei, seine ursprünglichen Angaben zu überdenken sowie ggf. anzupassen. Die Aufklärung sowie ggf. auch die Anpassungen des (potenziellen) Kunden werden dokumentiert.

Passt der (potenzielle) Kunde seine ursprünglichen Angaben an, erfolgt auf Basis dieser angepassten Nachhaltigkeitspräferenzen eine erneute Beurteilung der Geeignetheit.

Entscheidet sich der (potenzielle) Kunde dafür, sich als "nachhaltigkeitsneutral" einzustufen, dürfen ihm in der Folge geeignete Finanzprodukte mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen empfohlen werden sowie auch geeignete Finanzprodukte, die nachhaltigkeitsbezogene Merkmale nicht aufweisen.

Omicron erkennt aktuell (als Finanzberater) weder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlageberatungstätigkeit noch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens.

Omicron beobachtet tatsächliche oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlageberatungstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Reputation des Unternehmens laufend im Rahmen seiner üblichen Risikomanagementstrategie (Risk Management) und kann ggf. zeitnahe auf potentiell eintretende Risiken reagieren. Etwaige Kriterien oder Schwellenwerte kommen dabei derzeit nicht zur Anwendung.

Omicron erwägt die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung aus eigenem zu einem späteren Zeitpunkt bzw. wird das Berücksichtigen zu gegebener Zeit erneut prüfen.

Auf die Vergütungspolitik der Omicron hat die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken keine Auswirkung. Die Vergütungspolitik setzt bei Investitionsentscheidungen im Rahmen der Portfolioverwaltung weder Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken noch zum Bevor- oder Benachteiligen von Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen bewerben (gemäß Artikel 8 der Disclosure-Verordnung) oder anstreben (gemäß Artikel 9 der Disclosure-Verordnung).

Ebenso setzt die Vergütungspolitik der Omicron im Rahmen der Anlageberatung weder Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken noch zum Bevor- oder Benachteiligen von Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen bewerben (gemäß Artikel 8 der Disclosure-Verordnung) oder anstreben (gemäß Artikel 9 der Disclosure-Verordnung).

Vergütungen für Finanzprodukte (z.B. Investmentfonds, Portfolioverwaltung), die gemäß den Offenlegungen der Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer) ggf. ökologische oder soziale Merkmale oder nachhaltige Investitionen berücksichtigen, werden in der Vergütungspolitik im Vergleich zu sonstigen Finanzprodukten weder bevorzugt noch benachteiligt.


ANHANG A

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung sowie das hierbei angewandte Verfahren

Jeder neue und bestehende Kunde wird vor Beginn eines Beratungsgespräches mit der Omicron-Kundeninformation zur Nachhaltigkeit über die Möglichkeiten nachhaltiger Finanzprodukte aufgeklärt. Sich daraus ggf. ergebende Fragen des (potenziellen) Kunden werden vom Kundenberater beantwortet. Anschließend kann der (potenzielle) Kunde aus freien Stücken (unbeeinflusst) seine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgeben.

Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass eines oder mehrere Finanzinstrumente den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, kann dieses bzw. können diese Finanzinstrumente dem (potenziellen) Kunden empfohlen werden.

Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass keine Finanzinstrumente den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, wird dem (potenziellen) Kunden kein Finanzinstrument empfohlen und er wird über diesen Umstand aufgeklärt. Dem (potenziellen) Kunden steht es anschließend frei, seine ursprünglichen Angaben zu überdenken sowie ggf. anzupassen. Die Aufklärung sowie ggf. auch die Anpassungen des (potenziellen) Kunden werden dokumentiert.

Passt der (potenzielle) Kunde seine ursprünglichen Angaben an, erfolgt auf Basis dieser angepassten Nachhaltigkeitspräferenzen eine erneute Beurteilung der Geeignetheit. Entscheidet sich der (potenzielle) Kunde dafür, sich als "nachhaltigkeitsneutral" einzustufen, dürfen ihm in der Folge – bei sonstiger Geeignetheit - Finanzprodukte mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen empfohlen werden sowie auch geeignete Finanzprodukte, die nachhaltigkeitsbezogene Merkmale nicht aufweisen.

Im Rahmen der Erhebung von Kundenprofilen wird vermerkt, ob Kunden A ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung oder B nachhaltige Investitionen im Sinne der EU-Offenlegungs-Verordnung oder C Investitionen mit Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wünschen – oder ob sie als nachhaltigkeitsneutral eingestuft werden möchten.

Im Zuge der Beratung sind neben sämtlichen sonstigen Kundenvorgaben wie Kenntnisse und Erfahrungen, Risikotoleranz, Anlageziele finanzielle Verhältnisse, Verlusttragfähigkeit die genannten Nachhaltigkeitspräferenzen zu berücksichtigen.

Bestimmt der (potenzielle) Kunde, dass in ein Finanzinstrument investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden - Einstufung C -, und bestimmt der (potenzielle) Kunde qualitative oder quantitative Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, gleicht Omicron diese Angaben mit den von den Finanzmarktteilnehmern stammenden Informationen ab. Folgende „nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ werden dabei zur Auswahl gestellt (zusätzlich steht dem Kunden zur Präzisierung zudem die Liste der PAI-Faktoren zur Verfügung):

Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren:

  • Treibhausgasemissionen (z.B. CO2-Fußabdruck, Energieverbrauch)

  • Andere Emissionen (z.B. von anorganischen Emissionen, Luftschadstoffe)

  • Energieeffizienz (z.B. Energieverbrauch)

  • Biodiversität

  • Wasser (z.B. Wasserverbrauch)

  • Materialemissionen

  • Abfall (z.B. Recycling)

  • Grüne Wertpapiere (Anteil von Investitionen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden)

Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren bei Investitionen in Immobilien:

  • Fossile Brennstoffe

  • Energieeffizienz

  • Treibhausgasemissionen (die durch Immobilien verursacht werden)

  • Energieverbrauch (Intensität des Energieverbrauchs)

  • Abfall

  • Ressourcenverbrauch (z.B. Rohstoffverbrauch für Neubauten)

  • Biodiversität (z.B. Anteil der nicht begrünten Fläche)

Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung:

  • Soziales und Beschäftigung (z.B. Unfallquote, Verhaltenskodex für Lieferanten, Beschwerdemanagement, Geschlechtervielfalt)

  • Menschenrechte (z.B. fehlende Menschenrechtspolitik)

  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung 

Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen: 

  • Soziales (z.B. Einkommensungleichheit, Meinungsfreiheit)

  • Menschenrechte (z.B. Leistung im Bereich Menschenrechte)

  • Staatsführung (z.B. Korruption, politische Stabilität, Rechtsstaatlichkeit)

 

  • Folgende zusätzliche qualitativen und quantitativen Elemente (Auswahlmöglichkeiten siehe Anhang I „Liste der PAI-Faktoren) möchte ich bei meiner Investition berücksichtigen:

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